Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

45. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird

Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und ? hinsichtlich der Diplomatenpässe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ? verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung ? PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 lautet der Abs. 1:

?(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 24 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.?

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.?

3. In § 6 entfallen die Abs. 1 und 2 sowie die Absatzbezeichnung in Abs. 3.

4. § 6a lautet:

?§ 6a. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten ?Amtliche Vermerke? können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
3. nachträglich erlangte akademische Grade;
4. medizinische Implantate;
5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.?

5. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

?§ 6b. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene...

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