Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 10. Juli 2024 |
Teil II |
196. Verordnung: |
Änderung der Luftverkehrsregeln 2014 |
Auf Grund der Paragraphen 3,, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2022,, werden wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 38, durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 38. |
Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht |
Paragraph 38 a, |
Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln“ |
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, lautet:
- Absatz einsUnbeschadet SERA.6005 Litera b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
-
Ziffer einsin den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
-
Ziffer 2in Lufträumen der Klasse C und D,
-
Ziffer 3in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
-
Ziffer 4im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
-
- Absatz 2...
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