Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die militärischen Auszeichnungen (Militärauszeichnungsverordnung 2024 – MAV 2024)

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BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 16. September 2024 Teil II
249. Verordnung: Militärauszeichnungsverordnung 2024
249. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die militärischen
Auszeichnungen (Militärauszeichnungsverordnung 2024 MAV 2024)
Auf Grund des § 2 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 , BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird verordnet:
Ausstattung
§ 1. Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen für
1. das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
2. die Tapferkeitsmedaille in der Anlage 2,
3. die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 3,
4. die Einsatzmedaille in der Anlage 4,
5. die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 5 und 6 so wie
6. die Milizmedaille in der Anlage 7.
Trageart
§ 2. (1) Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
(2) Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die
Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils a m dreieckig gefalteten B and an der linken
Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form
von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der j eweils in Frage
kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu ve rkleinertem Maßstab (Miniatur) zur
Zivilkleidung gestattet.
Sonderbestimmungen
§ 3. (1) Sind Dienstleistungen in Gendarmeriesc hulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens
zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrd ienstzeichens
3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
(2) B ei mehrfachen Verlei hungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen
Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militä r-
Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
(3) Abs. 2 ist auf die Einsatz medaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der
Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
(4) Abs. 2 ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der
Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze
(vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.
Übergangsbestimmung
§ 4. Die nach der bis zum Ablauf des 30. September 2024 geltenden Rechtslage beschafften
Kleinodien dürfen weiterhin ausgegeben werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

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