Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
| Jurisdiction | Austria |
| Gazette Issue | 54/2025 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/54/20250327 |
| Citation | MKS-BV |
| Record Number | BGBLA_2025_II_54 |
| Issuer | BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) |
| Published date | 27 March 2025 |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. März 2025 | Teil II |
54. Verordnung: | Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 8, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
1. HauptstückAllgemeinesAnwendungsbereich
- Absatz einsDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS).
- Absatz 2Hinsichtlich des in Absatz eins, genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 Sitzung 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 Sitzung 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 Sitzung 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 096 vom 05.04.2023 Sitzung 90.
- Absatz einsSollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
- Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer einsTier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
- Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
BekämpfungsmaßnahmenSperrzone
Die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.
- Absatz einsVerbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
- Ziffer einsin Österreich befinden oder,
- Ziffer 2wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.
- Absatz 2Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
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