Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

JurisdictionAustria
Published date17 September 2026
Record NumberBGBLA_2026_II_281
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/281/20260917
Gazette Issue281/2026
IssuerBMFWF (Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung)
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 17. September 2026

Teil römisch zwei

281. Verordnung:

Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten

281. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 2:

„Anlage 2:

KLR-Disziplinengruppen“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, und 3, Paragraph 5, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer eins, bis 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, §12 Absatz 3,, Paragraph 23, Ziffer 3, sowie Paragraph 24, Absatz 8, wird der Ausdruck „Univ. RechnungsabschlussVO“ jeweils durch die Abkürzung „URAV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,)“; folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gebuchten Kosten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird der Absatz 2, durch folgende folgende Absatz eins a, und 2 ersetzt:

  1. Absatz eins a,Die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebuchten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und in Paragraph 23, Ziffer eins, wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt und im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2, und 6“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 18, auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2,Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
  2. Absatz 3,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
  3. Absatz 4,Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der...

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