Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)

JurisdictionAustria
CitationEKPV
Published date30 September 2026
Record NumberBGBLA_2026_II_286
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/286/20260930
Gazette Issue286/2026
IssuerBMASGPK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 30. September 2026

Teil römisch zwei

286. Verordnung:

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

286. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)

Auf Grund der Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes

2. Abschnitt, Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt, Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP

Paragraph 3,

2. Unterabschnitt, Stammdaten

Paragraph 4,

Paragraph 5

3. Unterabschnitt , Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt

Paragraph 6,

Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt

Paragraph 7,

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 8,

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte

Paragraph 9,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen

Paragraph 10,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

Paragraph 11,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

Paragraph 12,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere

Paragraph 13,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte

Paragraph 14,

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle

4. Unterabschnitt, Dokumentation zum Kind

Paragraph 15,

Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt

Paragraph 16,

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 17,

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte

Paragraph 18,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen

Paragraph 19,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten

Paragraph 20,

Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte

Paragraph 21,

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle

5. Unterabschnitt, Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen

Paragraph 22,

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 23,

Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung

3. Abschnitt, Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO

Paragraph 24,

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 25,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 26,

Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 27,

Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

Paragraph 28,

Die Rolle der Sozialversicherung

4. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Format der Datenübermittlung

Paragraph 30,

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) gemäß EKPG, insbesondere

  1. Ziffer eins
    zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß Paragraph 24, gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP,
  2. Ziffer 2
    zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, EKPG sowie
  3. Ziffer 3
    zu den Zeitpunkten, ab denen Daten im eEKP zu dokumentieren sind.
Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes
Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Daten von Kindern sind jedenfalls dann im eEKP zu dokumentieren,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um das Kind einer Schwangeren handelt, deren Schwangerschaft ab 1. Oktober 2027 festgestellt wurde oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Kind ab 1. März 2028 geboren wurde.
    Kinder, die vor dem 1. März 2028 aus dem Ausland zuziehen oder adoptiert werden, erhalten weiterhin den Eltern-Kind-Pass im Papierformat.
  2. Absatz 2,Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Absatz eins, elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.
2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
    1. Ziffer eins
      schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
    2. Ziffer 2
      lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
  3. Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
  4. Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Schwangeren,
    4. Ziffer 4
      Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
    5. Ziffer 5
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
    6. Ziffer 6
      der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
    8. Ziffer 8
      der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
  5. Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
2. Unterabschnitt
Stammdaten
Paragraph 4,

Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG besteht

  1. Ziffer eins
    ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
    1. Litera a
      für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für...

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