Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
| Jurisdiction | Austria |
| Citation | EKPV |
| Published date | 30 September 2026 |
| Record Number | BGBLA_2026_II_286 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/286/20260930 |
| Gazette Issue | 286/2026 |
| Issuer | BMASGPK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2026 |
Ausgegeben am 30. September 2026 |
Teil römisch zwei |
286. Verordnung: |
Eltern-Kind-Pass-Verordnung |
Auf Grund der Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph |
Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, |
Gegenstand |
Paragraph 2, |
Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes |
2. Abschnitt, Spezifische Zugriffsberechtigungen | |
1. Unterabschnitt, Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP | |
Paragraph 3, |
|
2. Unterabschnitt, Stammdaten | |
Paragraph 4, |
|
Paragraph 5 |
|
3. Unterabschnitt , Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt | |
Paragraph 6, |
Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt |
Paragraph 7, |
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
Paragraph 8, |
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte |
Paragraph 9, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen |
Paragraph 10, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten |
Paragraph 11, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind |
Paragraph 12, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere |
Paragraph 13, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte |
Paragraph 14, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle |
4. Unterabschnitt, Dokumentation zum Kind | |
Paragraph 15, |
Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt |
Paragraph 16, |
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
Paragraph 17, |
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte |
Paragraph 18, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen |
Paragraph 19, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten |
Paragraph 20, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte |
Paragraph 21, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle |
5. Unterabschnitt, Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen | |
Paragraph 22, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
Paragraph 23, |
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung |
3. Abschnitt, Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO | |
Paragraph 24, |
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen |
Paragraph 25, |
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
Paragraph 26, |
Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter |
Paragraph 27, |
Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind |
Paragraph 28, |
Die Rolle der Sozialversicherung |
4. Abschnitt, Schlussbestimmungen | |
Paragraph 29, |
Format der Datenübermittlung |
Paragraph 30, |
In- und Außerkrafttreten |
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) gemäß EKPG, insbesondere
-
Ziffer einszur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß Paragraph 24, gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP,
-
Ziffer 2zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, EKPG sowie
-
Ziffer 3zu den Zeitpunkten, ab denen Daten im eEKP zu dokumentieren sind.
- Absatz eins,Daten von Kindern sind jedenfalls dann im eEKP zu dokumentieren,
-
Ziffer einswenn es sich um das Kind einer Schwangeren handelt, deren Schwangerschaft ab 1. Oktober 2027 festgestellt wurde oder
-
Ziffer 2wenn das Kind ab 1. März 2028 geboren wurde.
Kinder, die vor dem 1. März 2028 aus dem Ausland zuziehen oder adoptiert werden, erhalten weiterhin den Eltern-Kind-Pass im Papierformat. -
- Absatz 2,Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Absatz eins, elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.
Spezifische Zugriffsberechtigungen 1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
- Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
- Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
-
Ziffer einsschreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
-
Ziffer 2lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
-
- Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
- Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
-
Ziffer einsGesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
-
Ziffer 2Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
-
Ziffer 3Schwangeren,
-
Ziffer 4Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
-
Ziffer 5der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
-
Ziffer 6der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
-
Ziffer 7dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
-
Ziffer 8der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
-
- Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
Stammdaten
Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG besteht
-
Ziffer einsein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
-
Litera afür Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für...
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