Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 ? BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)

212. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 ? BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) Auf Grund

1. des § 340 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018,
2. des § 135 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018, in Verbindung mit § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, und
3. des § 84 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018,
wird verordnet:

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben 324 ?
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung ? Bauaufträge 1 080 ?
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung ? Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540 ?
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018 540 ?
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018 1 080 ?
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich 3 241 ?
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich 1 080 ?
Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6 482 ?
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich 2 160 ?
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich 3 241 ?
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6 482 ?

Erhöhte Gebührensätze

§ 2. (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn

1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder
2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.

(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der...

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