Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 ? BVwG-PauschGebV Vergabe 2018)
212. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 ? BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) Auf Grund
1. | des § 340 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, |
2. | des § 135 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018, in Verbindung mit § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, und |
3. | des § 84 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, |
wird verordnet: |
Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 324 ? |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung ? Bauaufträge | 1 080 ? |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung ? Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 540 ? |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018 | 540 ? |
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018 | 1 080 ? |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 3 241 ? |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1 080 ? |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 6 482 ? |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2 160 ? |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3 241 ? |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 6 482 ? |
Erhöhte Gebührensätze
§ 2. (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn
1. | der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder |
2. | der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt. |
(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der...
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