Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV) geändert wird

131. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV) geändert wird

Auf Grund des § 6 des Informationssicherheitsgesetzes, InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV), BGBl. II Nr. 548/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Klassifizierte Informationen
§ 3. Klassifizierungsstufen
§ 4. Informationssicherheitsbeauftragte
§ 5. Zugang zu klassifizierten Informationen
§ 6. Unterweisung
§ 7. Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 8. Kennzeichnung
§ 9. Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 10. Dienstpflichten
§ 11. Administrative Behandlung
§ 12. Registrierung von klassifizierten Informationen
§ 13. Verwahrung von klassifizierten Informationen
§ 14. Kopien und Übersetzungen
§ 15. Vernichtung von klassifizierten Informationen
§ 16. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 17. Kontrolle?

2. Der § 16. erhält die Paragraphenbezeichnung § 17; nach § 15. wird folgender § 16. samt Überschrift eingefügt:

?Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS

§ 16. (1) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, wahr.

(2) Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:

1.
...

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