Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) geändert wird

116. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) geändert wird

Aufgrund des § 31a Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV), BGBl. II Nr. 231/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck ?drei Monaten? durch den Ausdruck ?fünf Monaten? ersetzt.

2. Im § 9 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr...

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