Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Grenzwerteverordnung geändert wird

177. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Grenzwerteverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 45 und 48 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ? B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung ? B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:

?Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe?

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe? durch die Wortfolge ?des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 ? GKV)? ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 2 lautet:

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