Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2022 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2022 ? NLV 2022)
567. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2022 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2022 ? NLV 2022) Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel§ 1.
Im Jahr 2022 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel§ 2.
(1) Im Jahr 2022 dürfen im Burgenland höchstens 84 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
1. | 40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG); |
2. | 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG); |
3. | 9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon |
a) | 3 Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG); |
b) | 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und |
c) | 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG); |
4. | 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG). |
(2) Im Jahr 2022 dürfen in Kärnten höchstens 193 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
1. | 130 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG); |
2. | 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG); |
3. | 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon |
a) | 5 Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG); |
b) | 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und |
c) | 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG); |
4. | 7 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind und eine Zweckänderung auf |
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