Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2022 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2022 ? NLV 2022)

567. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2022 festgelegt wird (Niederlassungsverordnung 2022 ? NLV 2022) Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel§ 1.

Im Jahr 2022 dürfen höchstens 6 020 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel§ 2.

(1) Im Jahr 2022 dürfen im Burgenland höchstens 84 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1. 40 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
3. 9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
a) 3 Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte plus? anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).

(2) Im Jahr 2022 dürfen in Kärnten höchstens 193 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon

1. 130 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ?Daueraufenthalt ? EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
a) 5 Aufenthaltstitel ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
4. 7 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer ?Niederlassungsbewilligung ? Angehöriger? sind und eine Zweckänderung auf
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