Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) geändert wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue83/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/83/20250430
Record NumberBGBLA_2025_II_83
IssuerFinanzmarktaufsichtsbehörde
Published date30 April 2025
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. April 2025

Teil II

83. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V)

83. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsCRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H vierteljährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
  2. Absatz 2Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
      1. Litera a
        die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,
      2. Litera b
        deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
      3. Litera c
        die
        1. Sub-Litera, a, a
          mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
        2. Sub-Litera, b, b
          mit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
    2. Ziffer eins a
      neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
    3. Ziffer 2
      Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    4. Ziffer 3
      Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. Ziffer 4
      Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3 ;,
    6. Ziffer 5
      Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 a, ;,
    7. Ziffer 6
      Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
    8. Ziffer 7
      Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 b, ;,
    9. Ziffer 8
      Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
    10. Ziffer 9
      Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
    11. Ziffer 10
      Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens zwölf Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
      1. Litera a
        bei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
      2. Litera b
        bei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
    12. Ziffer 11
      Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    13. Ziffer 12
      Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmern das Einkommen gemäß Absatz 2 b, Ziffer 4 ;,
    14. Ziffer 13
      Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
    15. Ziffer 14
      Geringfügigkeitsgrenze: die Summe von höchstens 50 000 Euro sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 c, ;,
    16. Ziffer 15
      Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,
      1. Litera a
        den Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung
        1. Sub-Litera, a, a
          im Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des Paragraph 72, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, Litera a, für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,
        ...

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