Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) geändert wird
| Jurisdiction | Austria |
| Gazette Issue | 83/2025 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/83/20250430 |
| Record Number | BGBLA_2025_II_83 |
| Issuer | Finanzmarktaufsichtsbehörde |
| Published date | 30 April 2025 |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 |
Ausgegeben am 30. April 2025 |
Teil II |
83. Verordnung: |
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (VERA-V) |
Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, lautet:
- Absatz einsCRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland sowie CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldungen zu privaten Wohnimmobilienfinanzierungen entsprechend der Anlage H vierteljährlich auf unkonsolidierter Basis zu übermitteln.
- Absatz 2Für die Zwecke von Meldungen gemäß Absatz eins, sind:
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Ziffer einsPrivate Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,
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Litera adie für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt sind,
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Litera bderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, und
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Litera cdie
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Sub-Litera, a, amit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
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Sub-Litera, b, bmit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat;
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Ziffer eins aneu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor, bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;
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Ziffer 2Junger Kreditnehmer: ein Kreditnehmer, welcher zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sein 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
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Ziffer 3Vermietung: die dauerhafte entgeltliche Überlassung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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Ziffer 4Eigenbedarf: jede Nutzung einer Wohnimmobilie gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 außer einer Nutzung zur Vermietung gemäß Ziffer 3 ;,
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Ziffer 5Beleihungsquote: die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 a, ;,
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Ziffer 6Schuldenquote: die Schuldenquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 2, BWG;
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Ziffer 7Schuldendienstquote: die Schuldendienstquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer 3, BWG unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 b, ;,
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Ziffer 8Eigenfinanzierungsanteil: der Quotient aus den Gesamtinvestitionskosten nach Abzug des Kreditvolumens, das zur Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten gewährt wurde, und den Gesamtinvestitionskosten für den Bau oder Erwerb der Immobilien, für die die Fremdkapitalfinanzierung gewährt wurde;
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Ziffer 9Leveragequote: der Quotient aus dem Kreditvolumen und der Summe der Marktwerte der als Sicherheit dienenden Immobilien, wobei von den Marktwerten der als Sicherheit dienenden Immobilien die auf diesen lastenden Vorlasten abgezogen werden;
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Ziffer 10Anfänglich zins-/tilgungsfrei: Fremdkapitalfinanzierungen, für die eine zins- oder tilgungsfreie Periode von mindestens zwölf Monaten vereinbart wurde, in der der Kreditnehmer keine Zins- oder Tilgungszahlungen zu leisten hat. Die zins-/tilgungsfreie Periode beginnt
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Litera abei Fremdkapitalfinanzierungen, die für den Bau von Immobilien gewährt werden, mit Baufertigstellung;
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Litera bbei allen anderen Fremdkapitalfinanzierungen mit Auszahlung der Kreditsumme, im Falle einer Auszahlung in mehreren Teilen mit Auszahlung des ersten Teilbetrags;
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Ziffer 11Marktwert: im Hinblick auf Immobilien der Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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Ziffer 12Einkommen: bei natürlichen Personen als Kreditnehmern das Einkommen gemäß Absatz 2 b, Ziffer 4 ;,
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Ziffer 13Laufzeit: die Laufzeit beginnend mit der Auszahlung der Kreditsumme, bei Auszahlungen in mehreren Teilen mit der Auszahlung des ersten Teils, bei Rahmenkrediten mit der ersten Möglichkeit des Abrufs durch den Kreditnehmer;
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Ziffer 14Geringfügigkeitsgrenze: die Summe von höchstens 50 000 Euro sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Absatz 2 c, ;,
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Ziffer 15Zwischenfinanzierung: private Wohnimmobilienfinanzierungen mit einer vereinbarten Laufzeit von höchstens zwei Jahren, bei denen das Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer vereinbart hat,
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Litera aden Kredit aus dem Verkaufserlös einer Immobilie zu tilgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zwischenfinanzierung
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Sub-Litera, a, aim Eigentum des Kreditnehmers steht, von ihm oder seinen Angehörigen im Sinne des Paragraph 72, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bewohnt wird und für die das Kreditinstitut eine eintragungsfähige Pfandurkunde einholt, oder
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Sub-Litera, b, bgemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, Litera a, für die Zwischenfinanzierung als Sicherheit dient, wobei die Kreditsumme 90% des Betrags der Hypothek nicht übersteigt,
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