Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR Begleitverordnung 2021 geändert wird
Jurisdiction | Austria |
Gazette Issue | 81/2025 |
ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/81/20250430 |
Record Number | BGBLA_2025_II_81 |
Issuer | Finanzmarktaufsichtsbehörde |
Published date | 30 April 2025 |
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
FÜRDIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30. April 2025 Teil II
81. Verordnung: Änderung der CRR Begleitverordnung 2021
81. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mitder die
CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, wird verordnet:
Die CRR-Begleit verordnung 2021 –CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, zuletzt geändert d urch
die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften eingefügt:
„Gedeckte Schuldverschreibungen – Immobilienbewertung
§ 4a. Für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
können die in Art. 229 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellen
unangewendet bleiben.
Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen
§ 4b. Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die
gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der d irekten
Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin in Bezug auf
ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung
angenommen wird, sofern keine alternative ECAI -Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine impl izite
staatliche Unterstützung annimmt.“
2. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 6/2025“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom
19.06.2024“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024“
ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2024/1619, ABl. Nr. L 2024/1619 vom
19.06.2024“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024“
ersetzt.
5. In § 10 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom
20.12.2023“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2025/2, ABl. Nr. L 2025/2 vom 08.0 1.2025“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom
08.05.2024“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2025/2, ABl. Nr. L 2025/2 vom 08.01.2025“ ersetzt.
7. In § 13 wird die zweite Absatzbezeichnung „(4)“ durchdie Absatzbezeichn ung „(5)“ ersetzt.
8. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 4a und4b samt Überschriften, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 5
in der Fassung der Verordnung BGBl. II 81/2025 treten mit Ablau f des Tages der Kundmachung in
Kraft.“
EttlMüller
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