Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird
| Jurisdiction | Austria |
| Published date | 28 August 2025 |
| Record Number | BGBLA_2025_II_187 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/187/20250828 |
| Gazette Issue | 187/2025 |
| Issuer | Finanzmarktaufsichtsbehörde |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 |
Ausgegeben am 28. August 2025 |
Teil II |
187. Verordnung: |
Änderung der FMA-Gebührenverordnung |
Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24) Der 2. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP römisch III.K.3. bis TP römisch III.K.8. ist in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2024, auf alle Amtshandlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, weiterhin anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 vorgenommen werden.“
Novellierungsanordnung 2, Der 2. Teil lautet:
„2. TeilGebühren 1. Hauptstück
Allgemeine Gebühren
Tarifpost |
Gegenstand |
Euro |
1. |
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt |
125 |
2. |
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost anzuwenden ist |
125 |
3. |
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt |
125 |
4. |
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift |
2,60 |
5. |
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Hauptstücks dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) |
2,60 |
6. |
Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um |
|
a) |
seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage |
16,00 |
b) |
seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG sind, je Abfrage |
7,50 |
Besondere Gebühren 1. Abschnitt
Rechnungskreis I (Bankenaufsicht) Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation) – Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nebst Delegierten Verordnungen aufgrund der CRR
Tarifpost |
Gegenstand |
Euro |
römisch eins.A.1. |
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, |
12 500 |
römisch eins.A.2. |
Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63 |
12 500 |
römisch eins.A.3. |
Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG) |
2 500 |
römisch eins.A.4. |
Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |
2 500 |
römisch eins.A.5. |
Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG |
1 250 |
römisch eins.A.6. |
Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BWG |
3 750 |
römisch eins.A.7. |
Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, BWG |
1 250 |
römisch eins.A.8. |
Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BWG |
625 |
römisch eins.A.9. |
Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, BWG |
625 |
römisch eins.A.10. |
Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BWG |
625 |
römisch eins.A.11. |
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber (Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG) |
1 250 |
römisch eins.A.12. |
Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, BWG) |
1 875 |
römisch eins.A.13. |
Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (Paragraph 21, Absatz... |
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