Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)

JurisdictionAustria
CitationMiCAR-CASP-MV
Published date30 March 2026
Record NumberBGBLA_2026_II_71
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/71/20260330
Gazette Issue71/2026
IssuerFinanzmarktaufsichtsbehörde
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 30. März 2026

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

71. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.

Anwendungsbereich
Paragraph 2,

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),

  1. Ziffer eins
    die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
  2. Ziffer 2
    der es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.
Meldekonventionen
Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
  2. Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
    2. Ziffer 2
      gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
    Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.
Meldeweg
Paragraph 4,

Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sind an die FMA zu erstatten.

2. Abschnitt
Meldebestimmungen
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114
Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 gemäß Paragraph 224, UGB;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
      1. Litera a
        Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
      2. Litera b
        Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB;
    3. Ziffer 3
      ...

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