Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)
| Jurisdiction | Austria |
| Citation | MiCAR-CASP-MV |
| Published date | 30 March 2026 |
| Record Number | BGBLA_2026_II_71 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/71/20260330 |
| Gazette Issue | 71/2026 |
| Issuer | Finanzmarktaufsichtsbehörde |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2026 |
Ausgegeben am 30. März 2026 |
Teil römisch zwei |
71. Verordnung: |
MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen Zweck
Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),
-
Ziffer einsdie gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
-
Ziffer 2der es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114
- Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
- Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
-
Ziffer einsGemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
-
Ziffer 2gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden. -
Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sind an die FMA zu erstatten.
Meldebestimmungen Meldestichtage und Übermittlungsfristen
- Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
-
Ziffer einsden Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
-
Ziffer 2Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
-
Ziffer 3Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
-
- Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu übermitteln.
- Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
- Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:
-
Ziffer einsAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 gemäß Paragraph 224, UGB;
-
Ziffer 2Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
-
Litera aAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
-
Litera bAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB;
-
-
Ziffer 3...
-
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