Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue14/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/14/20250212
Record NumberBGBLA_2025_II_14
IssuerOesterreichische Nationalbank
Published date12 February 2025
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 12. Februar 2025

Teil II

14. Verordnung:

Änderung der Meldeverordnung ZABIL DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

14. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Die Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „ÖNACE 2008“ durch den Ausdruck „ÖNACE 2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Jährliche Meldung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 3. Abschnitts des 2. Hauptstückes lautet:

„Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor finanzielle Unternehmen betreffend die Abteilung 64 und die Gruppe 65.3 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung“

Novellierungsanordnung 9, Der Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

„Meldepflichtig sind Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph 9, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Finanzinstitute gemäß Paragraph 11, BWG sowie Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, die“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz...

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