Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? Novelle 2021, GSNE-VO 2013 ? Novelle 2021)

574. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? Novelle 2021, GSNE-VO 2013 ? Novelle 2021) Auf Grund von § 24, § 70 und § 82 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 ? GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 13 zweiter Satz lautet:

?Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,31 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,28 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,29 kWh/Nm3.?

2. In § 3 Abs. 10 letzter Satz entfällt der erste Beistrich.

3. § 10 Abs. 8 Z 1 und 2 lautet:

?1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

?

4. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

?1. Freilassing: 0,97;
2. Laa: 0,85.?

5. § 11 Abs. 3 lautet:

?(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:

1. Freilassing: 3,26;
2. Laa: 1,23;
3. Laufen: 8,03;
4. Simbach: 6,04;
5. Gries am Brenner: 7,16;
6. Ruggell: 6,23;
7. Höchst: 6,23.?

6. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl ?0,83? durch die Zahl ?0,77? ersetzt.

7. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl ?0,36? durch die Zahl ?0,27? ersetzt.

8. § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 lautet:

?1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,64;
2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,63;
3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 2,15;
4. Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.?

9. § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3 lautet:

?1. Marktgebiet Ost:

?

Alle zur Zahlung verpflichteten Netzbetreiber der lit. a bis g haben dabei die Beträge an die beiden Zahlungsempfänger...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT