Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 ? 2. Novelle 2021)

438. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 ? 2. Novelle 2021) Auf Grund von § 49 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:

Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 578/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1. im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,
2. im Regionalbereich
a) für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,
b) für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %
reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.?

2. § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt.

3. § 11 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.?

4. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr...

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