Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-EinmeldeV

103. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-EinmeldeV

Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 wird verordnet:

Einmeldeverpflichtete

§ 1. (1) Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe

1. des Bundes,
2. der Länder,
3. der Gemeinden,
4. der Gemeindeverbände sowie
5. der sonstigen Selbstverwaltungskörper

verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.

(2) Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:

1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
2. Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
a) Erdöl,
b) Gas,
c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
d) Fernwärme,
e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen.

3. Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(3) Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Einmeldepflichtige Infrastrukturen

§ 2. (1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise

1. Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge,
2. Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre,
3. Verkabelungen in Gebäuden,
4. Kabelschächte, Einstiegsschächte, Revisionsschächte,
5. Verteilerkästen,
6. Fernleitungen,
7. unbeschaltete Glasfasern,
8. Masten, Pfähle, Türme und andere Trägerstrukturen sowie
9. Antennen und Antennenanlagen

sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.

(2) Ausgenommen von der...

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