Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-EinmeldeV
103. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-EinmeldeV
Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 wird verordnet:
Einmeldeverpflichtete
§ 1. (1) Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe
1. | des Bundes, |
2. | der Länder, |
3. | der Gemeinden, |
4. | der Gemeindeverbände sowie |
5. | der sonstigen Selbstverwaltungskörper |
verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.
(2) Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:
1. | Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003; |
2. | Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für |
a) | Erdöl, |
b) | Gas, |
c) | Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), |
d) | Fernwärme, |
e) | Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder |
f) | Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) |
bereitzustellen.
3. | Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben. |
(3) Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Einmeldepflichtige Infrastrukturen
§ 2. (1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
1. | Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge, |
2. | Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, |
3. | Verkabelungen in Gebäuden, |
4. | Kabelschächte, Einstiegsschächte, Revisionsschächte, |
5. | Verteilerkästen, |
6. | Fernleitungen, |
7. | unbeschaltete Glasfasern, |
8. | Masten, Pfähle, Türme und andere Trägerstrukturen sowie |
9. | Antennen und Antennenanlagen |
sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.
(2) Ausgenommen von der...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN