Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

365. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund § 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2014 wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern festgelegt werden (Nummernübertragungsverordnung 2012 ? NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Z 4 wird ein Strichpunkt eingefügt und folgende Z 5 und 6 angefügt:

?5. ?Mobiles VPN?: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
6. ?Kopfrufnummer?: einen Bestandteil einer nationalen Rufnummer zur Adressierung von Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen.?

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.?

3. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:

1. Persönliche Aushändigung oder
2. per E-Mail an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
3. elektronisch über ein Online-Portal oder
4. per Fax oder
5. per Post.
Der Wunsch des Kunden ist bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation möglichst zu berücksichtigen.?

4. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 3 bis Z 5 per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.?

5. § 3 Abs. 3 entfällt.

6. § 3 Abs. 4 lautet:

?(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden...

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