Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über Verpflichtungen von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste im Zusammenhang mit Mindestsicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von 5G-Netzen sowie mit Informationspflichten bei Sicherheitsvorfällen ? Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020 (TK-NSiV 2020)

301. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über Verpflichtungen von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste im Zusammenhang mit Mindestsicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von 5G-Netzen sowie mit Informationspflichten bei Sicherheitsvorfällen ? Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020 (TK-NSiV 2020) Auf Grund des § 16a Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung werden Informationspflichten von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung geführt haben, sowie das Vorgehen der Regulierungsbehörde bei derartigen Sicherheitsvorfällen festgelegt. Überdies werden Rahmenbedingungen einer Erstattung von Mitteilungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle ohne beträchtliche Auswirkungen auf Netzbetrieb oder Dienstebereitstellung geschaffen.

(2) Darüber hinaus werden Anforderungen an die von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zur Gewährleistung einer angemessenen Beherrschung der Risiken für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und Aufrechterhaltung des diesbezüglich geeigneten Sicherheitsniveaus zu ergreifenden Mindestsicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit von 5G-Netzen festgelegt.

(3) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze mit Ausnahme von Rundfunknetzen und für alle im Bundesgebiet öffentlich angebotenen elektronischen Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. ?Sicherheit von Netzen und Diensten? die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
2. ?böswilliger Angriff? Vorgang, bei dem sich eine Person oder ein Programm vorsätzlich ohne Berechtigung logischen oder physischen Zugang oder die Zugangsmöglichkeit zu einem Netz oder dessen Komponenten, einem System oder einer Anwendung, zu Daten oder zu anderen IT-Ressourcen verschafft oder die Funktion des angegriffenen Netzes oder Dienstes vorsätzlich beeinträchtigt;
3. ?menschliches Versagen? fahrlässiges Handeln (zB Falschkonfiguration oder fehlerhafter Einsatz von Netzelementen, Plattformen, Anwendungen [Software], Datensicherung und Datenbanken, irrtümliche Anwendung von Verfahren auf Abläufe betreffend Konfigurationsmanagement, Änderungsmanagement, Identitäts- und Zutrittskontrollabläufe sowie Fehlentscheidungen im Management);
4. ?Naturereignis? natürliches Phänomen mit Auswirkungen auf Kommunikationsinfrastrukturen wie Unwetter (zB Sturm, schwerer Schneefall, Hitzewelle), Erdbeben, epidemische Krankheit, Flut, Brand, Erdrutsch, Vulkanausbruch oder geänderte Umweltbedingungen durch Sonnenaktivität;
5. ?Systemfehler? Hardwarefehler, Softwarefehler und Fehler in Betriebsanleitungen, Verfahren oder internen Vorschriften;
6. ?Drittversagen? Vorgang, dessen Ursache sich außerhalb der direkten Kontrolle des Betreibers befindet (zB Vorfall bei einem Outsourcingpartner oder bei einer Organisation innerhalb der Lieferkette);
7. ?Sicherheitsvorfall? ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder -diensten;
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