Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung ? ZR-DBV)

535. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung ? ZR-DBV) Auf Grund des § 65 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeines

Zweck

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.

(2) Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. ?Rufnummer?: Eine Rufnummer nach der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009;
2. ?Kommunikationsnetzbetreiber?: Betreiber eines Kommunikationsnetzes iSd. § 3 Z 4 TKG 2003;
3. ?Kommunikationsdienstebetreiber?: Betreiber eines Kommunikationsdienstes iSd. § 3 Z 3 TKG 2003;
4. ?aufnehmender Kommunikationsnetzbetreiber?: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert;
5. ?abgebender Kommunikationsnetzbetreiber?: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsnetzbetreiber fungiert hat;
6. ?aufnehmender Kommunikationsdienstebetreiber?: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung nach dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert;
7. ?abgebender Kommunikationsdienstebetreiber?: Jener Kommunikationsdienstebetreiber, der im Falle der Rufnummernübertragung vor dieser als Kommunikationsdienstebetreiber fungiert hat;
8. ?Bescheidinhaber?: Derjenige, dem eine Rufnummer, ein Rufnummernbereich oder ein Rufnummernblock per Bescheid nach § 65 Abs. 3 TKG 2003 zugeteilt wurde oder sein Rechtsnachfolger;
9. ?Datenbanknutzer?: Ein Kommunikationsnetz- oder -dienstebetreiber, der Rufnummern der KEM-V 2009 für die Adressierung von Kommunikationsdiensten nutzt oder beabsichtigt zu nutzen und daher Anzeigeverpflichtungen betreffend Rufnummern über die zentrale Datenbank abwickelt sowie ein Kommunikationsnetzbetreiber, der österreichische Rufnummern routet;
10. ?Datenbanktransaktion?: Jede Änderung eines Datensatzes aufgrund von Eintragungen durch Datenbanknutzer oder der RTR-GmbH;
11. ?Datenbankstand?: Eine aktuelle Darstellung der in der Datenbank erfassten Nutzungsverhältnisse je Rufnummer;
12. ?Ankerkommunikationsnetzbetreiber?: Jener Kommunikationsnetzbetreiber, der bei Nutzung der Rufweiterleitungsmethode bei der Zustellung von portierten Rufnummern die Zustellung an den aufnehmenden Kommunikationsnetzbetreiber durchführt;
13.
...

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