Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

277. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 131 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 131, Absatz eins und Absatz 2, sowie 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 283/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 ? KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:In Paragraph 31, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

?6.Ziffer 6 116 016 Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen.?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 32 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:Nach Paragraph 32, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

?6.Ziffer 6 Der mit der Rufnummer 116 016 adressierte Dienst gibt Opfern von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen oder weitergeleitet...

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