Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue152/2024
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/152/20240612
Record NumberBGBLA_2024_II_152
IssuerBMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft)
Published date12 Junio 2024
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 12. Juni 2024 Teil II
152. Verordnung: Erlass ung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von
Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
152. Verordnung de s Bundese inigungsamtes beim Bundesministe rium für Arbeit und
Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Ware n
aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigun gsamt b eim Bund esministerium für Arbeit un d Wirtsch aft ist g emäß § 34 Abs . 1
Heimarbeitsg esetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fas sung d es Bundes gesetzes BGBl. I Nr. 11/2024
ermächtigt, a uf Ant rag einer kollektivvertrag sfähigen Körperscha ft der Arbeitneh merinnen un d
Arbeitneh mer Heimarbeitst arife zu erlass en.
Das Bun deseinigungs amt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Besch luss vom
11. Ju ni 2024 nach Durchführu ng einer Senats verhandlung nachs tehenden Heimarbeitstarif erlass en:
H eima rb eit sta rif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 7/2024/VIII/38/5
Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: für das Bundesge biet Österreich.
b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kuns tstoffen, s oweit ihre
Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugung szweig fällt u nd nicht bereits in
einem Heimarbeitsges amtvertrag oder Heimarbeitstarif gerege lt ist.
c) Persönlich: für a lle A uftraggeberinnen un d Au ftraggeber, d ie für die u nter b) an geführten
Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschä ftigen.
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Besc häftigten sind mit einem Stund enlohn von 11,40 € zu
berechn en.
Heimarbeitszuschlag
§ 3. A uf die so errechneten Stückentgelte e rhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen ge sondert
auszuweise nden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Sonstige Ansprüche
§ 4. Der Urlaubszus chuss und d ie W eihnach tsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöh ne, das
sind 8%.
Wirks amkeitsbeginn
§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitst arifes wird mit 1. Mai 2024 festges etzt.
Lukowitsch

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