Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland festgesetzt wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue260/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/260/20251127
Record NumberBGBLA_2025_II_260
IssuerBMASGPK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
Published date27 November 2025
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. November 2025

Teil II

260. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

260. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. November 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Burgenland
M 7/2025/XXVI/99/7Geltungsbereich
Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Burgenland;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.
Betreuung von Aufzügen
Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 154,86 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 18,28 €.
  2. Absatz 2Unter Betreuung eines Aufzuges ist die Überprüfung des Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabine und des Maschinenhauses zu verstehen.
Freizeiteinrichtungen
Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,28 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 17,64 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  2. Absatz 2Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale,...

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