Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich festgesetzt wird

330. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Hausbetreuer/innen für Österreich

M 1/2015/XXVI/99/1

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Persönlich: Dieser Mindestlohntarif gilt für Arbeitnehmer/innen, die mit einer oder mehreren der folgenden Aufgaben betraut sind:
1. Reinhaltung
2. Wartung
3. Beaufsichtigung
4. Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften
und für deren Arbeitgeber/innen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in der Hausbetreuer/in weder Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung noch einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind.
c) Fachlich: Für die unter lit. b Z 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese von einem/einer Arbeitnehmer/in auf einer Liegenschaft oder mehreren Liegenschaften verrichtet werden.

Entlohnungssysteme

§ 2. Die diesem Mindestlohntarif unterliegenden Arbeitnehmer/innen sind gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.

Lohn

§ 3. (1) Für die Durchführung der in Abschnitt III genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn:

- Lohngruppe 1: 9,63 ?
- Lohngruppe 2: 10,71 ?
- Lohngruppe 3: 14,04 ?.

(2) Für die Durchführung der in Abschnitt II genannten Arbeiten gebührt - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Abs. 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.

(3) Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Stundenlohnes der Lohngruppe 2.

Lohnzahlungszeitraum

§ 4. Der dem/der Arbeitnehmer/in gebührende Lohn ist monatlich im Nachhinein bis zum Dritten des Folgemonates zu bezahlen.

Sonderzahlungen

§ 5. Dem/der Arbeitnehmer/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der...

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