Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

369. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 13. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Helfer/innen (Assistent/innen) und Kinderbetreuer/innen in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) M 13/2015/XXII/96/2

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1. Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen (Assistent/innen, Kinderbetreuer/innen im Sinne des § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigt werden.

Inhalt

§ 2. (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt:

monatlicher Bruttolohn von ?
im 1. und 2. Berufsjahr 1 435,--
im 3. und 4. Berufsjahr 1 467,--
im 5. und 6. Berufsjahr 1 500,--
im 7. und 8. Berufsjahr 1 533,--
im 9. und 10. Berufsjahr 1 561,--
im 11. und 12. Berufsjahr 1 581,--
im 13. und 14. Berufsjahr 1 604,--
im 15. und 16. Berufsjahr 1 624,--
im 17., 18. und 19. Berufsjahr 1 647,--
im 20., 21. und 22. Berufsjahr 1 668,--
im 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr 1 690,--
ab dem 27. Berufsjahr 1 711,--

(2)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT