Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird
366. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 24/2017/XXII/96/2
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für:
1. | Fachlich: |
a) | Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), |
b) | Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und |
c) | natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen, |
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen | |
- | weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
- | nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. |
2. | Räumlich: Republik Österreich. |
3. | Persönlich: |
a) | Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen), |
b) | Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und |
c) | Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen. |
Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen) § 2. (1) Das monatliche Bruttogehalt für Kindergartenpädagog/innen, Hortpädagog/innen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/innen, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/innen beträgt:
monatliches Bruttogehalt von ? | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 2 214,-- |
im 3. und 4. Berufsjahr | 2 264,-- |
im 5. und 6. Berufsjahr | 2 308,-- |
im 7. und 8. Berufsjahr | 2 357,-- |
im 9. und 10. Berufsjahr | 2 413,-- |
im 11. und 12. Berufsjahr | 2 464,-- |
im 13. und 14. Berufsjahr | 2 518,-- |
im 15. und 16. Berufsjahr | 2 571,-- |
im 17. und 18. |
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