Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol festgesetzt wird

331. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen ? Tirol

M 9/2017/XXVI/99/9

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Tirol;
2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:

1. für Wohnungen und für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2652 ?
2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,5008 ?.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgelts.

(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder des/der bestellten Vertreters/Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den/die Hausbesorger/in (Vertreter/in) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 4,50 ?, nach Mitternacht ein solches von...

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