Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

380. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) M 21/2019/XXII/96/2

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1. Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden

Inhalt

§ 2.

(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:

?
1. und 2. Berufsjahr 1 611,--
3. und 4. Berufsjahr 1 645,--
5. und 6. Berufsjahr 1 681,--
7. und 8. Berufsjahr 1 718,--
9. und 10. Berufsjahr 1 746,--
11. und 12. Berufsjahr 1 770,--
13. und 14.
...

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