Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie, mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) geändert wird

429. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie, mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen), BGBl. II Nr. 380/2019, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie vom 5. Oktober 2020 wie folgt geändert:

Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen...

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