Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird

512. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 18. November 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Oberösterreich

M 19/2020/XXVI/99/19

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich;
2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
a) die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
3. fachlich: nur für die Reinhaltung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und in Häusern durch die unter Z 2 genannten Personen.

Betreuung von Aufzügen

§ 2.

(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 125,60 ?. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 15,33 ?.

(2) Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 25,18 ? bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 69,07 ? bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.

(3) Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte...

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