Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung erklärt wird

134. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 30. März 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und GesundheitswesensS 5/2021/XXII/96/3

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

1. Fachlich: für Anbieterinnen und Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen
b) Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
c) Rettungs- und Sanitätsdienste
d) Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
e) Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
2. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
3. Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 13 Abs. 4 lit. e und 11a Abs. 1 bis 3 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind
- Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen
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