Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich ? Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird

178. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich ? Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 20. April 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Zusatz-Kollektivvertrags zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (?SWÖ-KV")S 6/2021/XXII/96/4

Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
- öffentlich-rechtliche Einrichtungen
- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
- Rettungs- und Sanitätsdienste
- Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
- selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
- Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen
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