Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich festgesetzt wird

494. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 24. November 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Hausbesorgerinnen und Hausbesorger ? Niederösterreich

M 4/2021/XXVI/99/4

Geltungsbereich§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich;
2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz§ 2.

(1) Das monatlich für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2958 ?,
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2958 ?,
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,5369 ?.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.

(3) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit 4,70 ?, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 5,20 ? festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden...

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