Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

546. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 20/2021/XXII/96/1

Geltungsbereich§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1. Fachlich:
a) Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
b) Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
- weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
2. Räumlich: Republik Österreich.
3. Persönlich:
a) Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
b) Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)§ 2.

(1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:

?
1. und 2. Berufsjahr 2 473,--
3. und 4. Berufsjahr 2 527,--
5. und 6. Berufsjahr 2 578,--
7. und 8. Berufsjahr 2 632,--
9. und 10. Berufsjahr 2 695,--
11. und 12. Berufsjahr 2 751,--
13. und 14. Berufsjahr 2 811,--
15. und 16. Berufsjahr 2 871,--
17. und 18. Berufsjahr 2 930,--
19. und 20. Berufsjahr 2 989,--
21. und 22. Berufsjahr 3 046,--
23. und 24. Berufsjahr 3 105,--
25. und 26. Berufsjahr 3 165,--
27. und 28. Berufsjahr 3 226,--
29. und 30. Berufsjahr 3 284,--
31. bis 36. Berufsjahr 3 342,--
37. und 38. Berufsjahr 3 362,--
39. und 40. Berufsjahr 3 418,--

(2) Geprüfte Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonderhortpädagoginnen und -pädagogen...

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