Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

545. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 23/2021/XXIII/97/1

Geltungsbereich§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

1. Räumlich: für die Republik Österreich;
2. persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz liegt.
Ausgenommen sind private Bildungseinrichtungen, die der jeweils geltenden Satzungserklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen unterliegen.

Gehaltsschema§ 2.

Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:

1. Beschäftigungsgruppe 1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:
Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

a) b) c)
mit unterrichtender Tätigkeit mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung mit
...

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