Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

244. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstariffür die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 5/2022/VIII/38/3

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

a)Litera aRäumlich: für das Bundesgebiet Österreich.b)Litera bFachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.c)Litera cPersönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.Arbeitszeiten§ 2.Paragraph 2,

Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

1. Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten 161 Minuten
2. Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren 152 Minuten
3. Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material 246 Minuten
4. Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, B-Chineser oder Riffling samt Abschneiden 197 Minuten
5. Schablonenbündel aus
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