Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

476. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntariffür Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) M 22/2022/XXII/96/2

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

1.Ziffer einsFachlich:Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgebera)Litera aweder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oderb)Litera bnach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.2.Ziffer 2Räumlich: Republik Österreich.3.Ziffer 3Persönlich:Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die über keine pädagogische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 oder 5 oder § 4 Abs. 1 des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten...

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