Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

9. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 10. Jänner 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Zusatzkollektivvertrages ?Zweckzuschuss? zum SWÖ?KV 2022 über einen PflegezuschussS 2/2023/XXII/96/2Geltungsbereich der Satzung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsFachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:1.Ziffer einsteilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,
  • 2.Ziffer 2mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder3.Ziffer 3mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.
  • (2)Absatz 2Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
  • (3)Absatz 3Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich ? Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2022, BGBl. II Nr. 68/2022, gefallen sind und als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden:Persönlich: Arbeitnehmerinnen und...
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