Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
304. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und VeranstaltungstechnikerL 5/2023/XXI/95/2Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
a)Litera aFachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag ? ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag ? ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG - wirksam ist.b)Litera bRäumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.c)Litera cPersönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.Ausmaß des Lehrlingseinkommens§ 2.Paragraph 2,
Das Lehrlingseinkommen beträgt:
a)Litera aim 1. Lehrjahr: 730,50 ? monatlich;b)Litera bim 2. Lehrjahr: 935,40 ? monatlich;c)Litera cim 3. Lehrjahr: 1 137,60 ? monatlich;d)Litera dim 4. Lehrjahr: 1 473,90 ? monatlich.Urlaubszuschuss§ 3.Paragraph 3,
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