Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)

245. Verordnung des Bundeskanzlers über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung) Auf Grund des § 68 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

Ziele

§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.

(2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen

1. die haushaltsleitenden Organe bei der systematischen Planung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auch hinsichtlich des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt,
2. die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden und
3. Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.

Organisation, Aufgaben und Instrumente

§ 3. (1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) unterstützt die haushaltsleitenden Organe beim Wirkungscontrolling durch methodische und prozesshafte Begleitung. Diese ist durch Handlungsempfehlungen und Standards zur wirkungsorientierten Steuerung, wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu gewährleisten.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung durchzuführen.

(4) Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf

§ 4. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen.

(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat diese übermittelten Angaben zur Wirkungsorientierung unmittelbar nach Feststellung der Vollständigkeit dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

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