Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2021)

87. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2021) Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBI. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 261/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBI. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 261/2019, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 1.Paragraph eins, Ziele
§ 2.Paragraph 2, Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 3.Paragraph 3, Bevorzugte Aufnahme
§ 4.Paragraph 4, Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 5.Paragraph 5, Ausschreibung
§ 6.Paragraph 6, Auswahlkriterien
§ 7.Paragraph 7, Auswahlverfahren
§ 8.Paragraph 8, Maßnahmen zum Schutz der Würde im Arbeitsumfeld
§ 9.Paragraph 9, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10.Paragraph 10, Informationsarbeit
§ 11.Paragraph 11, Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme
§ 12.Paragraph 12, Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 13.Paragraph 13, Informationsrechte
2. HauptstückBesondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
§ 14.Paragraph 14, Anhebung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 15.Paragraph 15, Vortragende und Unterrichtsmaterialien
2. Förderung des beruflichen Aufstiegs
§ 16.Paragraph 16, Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17.Paragraph 17, Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 18.Paragraph 18, Verbesserung der internen Information
3. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19.Paragraph 19, Information
§ 20.Paragraph 20, Gleitender Wiedereinstieg
4. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 21.Paragraph 21, Betreuungspflichten, flexible Arbeitszeitformen und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 22.Paragraph 22, Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
§ 23.Paragraph 23, Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 24.Paragraph 24, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1 Vertretungsbereiche der Gleichbehandlungsbeauftragten
Anlage 2 Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils

1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur ZielerreichungZiele§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDas Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung für Frauen und Männer sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten.
  • (2)Absatz 2Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:1.Ziffer einsdie Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
  • 2.Ziffer 2die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins von Frauen und der Bereitschaft, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,3.Ziffer 3die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern sowie die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit durch Männer im Ressort,4.Ziffer 4der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,5.Ziffer 5die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,6.Ziffer 6die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen,7.Ziffer 7die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions- bzw. Bewertungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,8.Ziffer 8die Anhebung des Frauenanteils sowohl in Führungspositionen als auch in Funktionen, Kommissionen und Gremien, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,9.Ziffer 9in Maßnahmen und Strategien, insbesondere im Bereich des Organisations- und Personalwesens des Bundeskanzleramtes, soll der Leitgedanke des Gender Mainstreaming Beachtung finden; das Instrument soll für die Frauenförderung nutzbar gemacht werden;10.Ziffer 10die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren.Maßnahmen zur Zielerreichung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsAuf allen Ebenen ist die Gleichstellung im Bundeskanzleramt zu verwirklichen.
  • (2)Absatz 2Vor allem die Personalabteilung und alle funktional zuständigen Organisationseinheiten haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und sich an deren Erarbeitung zu beteiligen.
  • (3)Absatz 3Allen ? auch neu eintretenden ? Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  • (4)Absatz 4Allen Bediensteten ist nach Absprache mit deren Vorgesetzten die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
  • Bevorzugte Aufnahme§ 3.Paragraph 3

    Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

    Bevorzugte Ernennung/Bestellung§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsBewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; § 3 gilt sinngemäß.Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; Paragraph 3, gilt sinngemäß.
  • (2)Absatz 2Bei mehr als einer geeigneten Bewerbung sind die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber darauf hinzuweisen, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit bei der Gleichbehandlungskommission offen steht.
  • Ausschreibung§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsSämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), BGBI. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
  • (2)Absatz 2Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ? B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind, ist bei allen Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen erhöht werden soll und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen werden.Solange die Voraussetzungen der Paragraphen 11 b und 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ? B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr...
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