Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Wirkungscontrollingverordnung geändert wird

68. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Wirkungscontrollingverordnung geändert wird

Auf Grund des § 68 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Ausdruck ?§ 58 Abs. 2 BHG 2013? ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge ?soweit sie nicht unter § 11 Abs. 1a der WFA-Grundsatz-Verordnung ? WFA-GV, BGBl. II Nr. 498/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 fallen,? eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 wird die Zahl ?10? jeweils durch die Zahl ?20? ersetzt.

3. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Dies gilt nicht in den Fällen einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015.?

4. Der bisherige Inhalt des § 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.?

Faymann

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