Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungsverordnung 2010)
55. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMASK-Grundausbildungsverordnung 2010) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Personenkreis
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Ressortmitarbeiter und -mitarbeiterinnen der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Ausbildungsabschnitte
§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:
1. | Basiseinführung, |
2. | Allgemeine Ausbildung, |
3. | Fachspezifische Ausbildung |
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt. |
Ausbildungsformen
§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.
Grundausbildungs- und Prüfungsplan
§ 5. (1) Für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist von der Dienstbehörde ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält
1. | den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung; |
2. | jene Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind. |
(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.
(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Dauer
§ 6. (1) Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe | Ausbildungstage |
A 1, v1 | 50 |
A 2, v2 | 45 |
A 3, v3 | 40 |
A 4, A 5, v4 | 30 |
(2) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 7. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
1. Basiseinführung
§ 8. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.
2. Allgemeine Ausbildung
§ 9. (1) Die...
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