Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung ?Weinviertel?)

58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung ?Weinviertel?) Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung ?DAC” oder ?Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1. Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte ?Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
3. Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als des Weinbaugebietes hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
5. Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine ab dem Jahrgang 2010 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für Weine ab dem Jahrgang 2010 auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Dieser Beschluss ist bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Erntejahres dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
6. Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
7. Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung ?Weinviertel DAC? darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
8. Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
- Farbe: hellgelb, grüngelb;
- Geruch: typisches Sortenbukett;
- Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
- keine Botrytisnote.
9. Die
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