Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland (DAC-Verordnumg 'Mittelburgenland')
56. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland (DAC-Verordnung ?Mittelburgenland?) Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:
§ 1. Wein kann unter der Bezeichung ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. | Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland geerntet wurden. |
2. | Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte ?Blaufränkisch? bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren. |
3. | Eine allfällige Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland möglichst untergeordnet ist. |
4. | Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Qualitätswein?, ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Bezeichnungen ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Mittelburgenland und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe ?Mittelburgenland? verwendeten. |
5. | Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes ?Burgenland? und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei Weinen gemäß Ziffer 10 lit. b (verpflichtend) und c eine Riede angegeben werden. |
6. | Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. |
7. | Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend. |
8. | Der Äpfelsäuregehalt muss kleiner gleich 0,5 g/Liter sein. |
9. | Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 2,5 g je Liter zu betragen. |
10. | ?Mittelburgenland DAC? kann unter einer der folgenden drei Kategorien in Verkehr gebracht werden: |
a) | ?Mittelburgenland DAC? unter allfälliger Angabe der Zusatzbezeichnung ?Classic?: |
- | Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig; |
- | Farbe: |
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