Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung ?Eisenberg?)

57. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg (DAC-Verordnung ?Eisenberg?) Auf Grund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

§ 1. Die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf bilden das Weinbaugebiet Eisenberg.

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung ?Eisenberg? in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
2. Der Wein muss ausschließlich aus der Qualitätswein-Rebsorte ?Blaufränkisch? bereitet worden sein; jeglicher Verschnitt mit einer anderen Rebsorte ist unzulässig.
3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Qualitätswein?, ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Verkehrsbezeichnungen ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? sowie die Bezeichnung ?Eisenberg? sind auf dem Vorderetikett anzuführen. Die Bezeichnung ?Eisenberg? ist dabei den Verkehrsbezeichnungen ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Eisenberg? verwendeten Schriftzeichen. Für sämtliche weitere Angaben - ausgenommen auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen - sind sowohl auf dem Vorderetikett als auch auf dem Rückenetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe ?Eisenberg? zu verwenden.
4. Der Wein darf ausschließlich in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,375 l, 0,75 l oder eines Vielfachen dessen abgefüllt werden.
5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf maximal 4g/l betragen.
7. ?Eisenberg DAC? kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
a) ?Eisenberg DAC?:
- Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch - würzig;
- Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
- Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
- Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
- der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
- Verschluss: Naturkork oder Schraubverschluss;
- der Wein darf nicht vor
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