Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Juli 2024

Teil II

201. Verordnung:

Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

201. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3 a, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Artikel 126 b,, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
  2. Absatz 2Nichtregierungsorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer 2, GVG-B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutrifft.
Paragraph 2,
  1. Absatz eins...

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