Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) geändert wird

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BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 28. August 2024 Teil II
231. Verordnung: Änderung der Universitätsfinanzierungsverordnung
231. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der
die Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz B GBl. I Nr. 52/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die U msetzung
der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
(Universitätsfinanzierungsverordnung UniFinV), BGBl. II Nr. 202/2018, zuletzt geändert durch die
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die
Universitätsfinanzierungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 397/2021 , wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens
40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen
ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studie njahr mit Gewichtung nach
Fächergruppen“ verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine
Universität die Beträge gemäß lit. b und c er st dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn
sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs - bzw.
Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;
Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und
künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare
Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und
künstlerische Personal);
Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;
Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des
Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Qua lity Audit; gegebenenfalls ergänzt
durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;
Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung i m Bereich der Hochschuldidaktik
(Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der
Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;
Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von
Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer an gemessenen Verteilung der ECTS-
Anrechnungspunkte in den Curricula;
Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem u nd Reflexion
der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr
aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Besti mmungen über die
Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in
die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.“

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